Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, in dem eine urteilsfähige Person schriftlich festlegen kann, welche medizinische Behandlung sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Sie erleichtert ihnen und den Angehörigen, schwierige Entscheide zu treffen, wenn die betroffene Person ihren Willen nicht mehr äussern kann und/oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzgesetz am 1.1.2013 ist die von Hand datierte und unterzeichnete Patientenverfügung in der ganzen Schweiz rechtsverbindlich. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig.
Die Patientenverfügung nach Schweizer Recht ist nur in der Schweiz rechtsverbindlich. Da aber ganz Europa und Amerika das Recht auf persönliche Freiheit anerkennen, kann die Patientenverfügung auch im Ausland zur Anwendung kommen, wenn die Formvorschriften des Landes, in dem sie eingesetzt werden soll, eingehalten wurden. Zu beachten ist, dass Therapieentscheide in den verschiedenen Ländern unterschiedlich umgesetzt werden, sodass mit den Anweisungen in der Patientenverfügung allenfalls anders umgegangen wird und das Problem der Fremdsprache besteht.
Es muss sich um eine natürliche Person (keine Institution) handeln, die Ihr volles Vertrauen geniesst. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie eine Vertrauensperson (Vertreter, Vorsorgebeauftragter) bestimmen, die im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit für Sie zuständig ist. Jede handlungsfähige Person kann für den Fall einer Urteilsunfähigkeit festlegen, wer in welchem Umfang für ihre Betreuung und Pflege, die Verwaltung ihres Vermögens und ihre rechtliche Vertretung zuständig ist. Die Vertrauensperson kann für alle oder nur einen oder zwei der drei genannten Bereiche zuständig sein. Entsprechend können auch mehrere Vorsorgebeauftragte bestimmt werden. Wenn Sie keine Person bestimmen, erfolgt eine Regelung der Vertretungsberechtigung gemäss ZGB Art. 378.
Da es unmöglich ist, alle Situationen und Umstände in einer Patientenverfügung vorherzusehen, ist es sinnvoll, auf einem Beiblatt darzulegen, von welchen Werten und Überzeugungen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen leiten lassen. Dies erlaubt Dritten, insbesondere in medizinischen Angelegenheiten, wichtige Entscheide in Ihrem Sinne gemäss Ihrem vermuteten Willen zu treffen.
In der Patientenverfügung halten Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen im Fall von Urteilsunfähigkeit zugestimmt oder abgelehnt werden sollen bzw. wer im Ernstfall über medizinische Massnahmen entscheidet. Die von Ihnen in evita hinterlegten Dokumente können im Ernstfall mit Ihrem Vorsorgeausweis, den Sie immer auf sich tragen sollten, eingesehen oder die Kontaktangaben der Vertrauensperson abgefragt werden.
Was hätte die verunfallte Person wohl gewollt?". Mit der Hinterlegung der Patientenverfügung in evita können Sie beruhigt sein, dass im Ernstfall nach Ihrem Wunsch gehandelt wird.